Gewinne aus Sportwetten steuerfrei – die Freibeträge, die 35 Prozent und der Anbieter, der alles entscheidet
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Stand: 31 Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Steuerfreibeträgen wurden gegen die Informationen der ESTV, der Gespa und der interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen abgeglichen.
Wer in der Schweiz eine Wette auf ein Fussballspiel abschliesst, zahlt auf den Einsatz keine Steuer. Kein Wettsteuerabzug, kein Zuschlag, nichts. Der Betrag, den man auf den Wettschein schreibt, ist der Betrag, der im Spiel steht. Das ist der erste Teil der Antwort auf die Frage, ob Gewinne aus Sportwetten steuerfrei sind, und es ist der Teil, der wirklich jeden betrifft.
Der zweite Teil betrifft fast niemanden. Ein einzelner Gewinn aus einem Grossspiel bleibt einkommenssteuerfrei, solange er unter dem Steuerfreibetrag liegt. Bei der direkten Bundessteuer sind das CHF 1'071'000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026, nach CHF 1'070'400 im Jahr 2025 und CHF 1'056'600 im Jahr 2024. Ein Gewinn von CHF 400'000 aus einer Kombiwette mit zwölf Spielen ist also steuerfrei. Dasselbe gilt für CHF 900'000. Erst oberhalb der Schwelle beginnt die Einkommenssteuer, und selbst dann nur auf dem Teil darüber: Bei einem Freibetrag von CHF 1'000'000 bleiben von einem Gewinn von CHF 1'200'000 genau CHF 200'000 steuerbar.
Zwischen diesen beiden Sätzen liegt die eigentliche Frage dieses Textes, und sie ist keine steuerrechtliche, sondern eine Anbieterfrage. Denn die Steuerfreiheit hängt nicht daran, wie viel man gewinnt, sondern daran, wo man gewettet hat. Wer bei Swisslos Sporttip oder bei Loterie Romande Jouez Sport spielt, hat einen bewilligten Veranstalter vor sich und damit den ganzen Apparat aus Steuerfreibetrag, Verrechnungssteuer und Rückerstattungsverfahren. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat diesen Apparat nicht — und je nach Kanton eine vollständig steuerbare Einnahme.
Es gibt in der Schweiz genau zwei Veranstalter, die Sportwetten anbieten dürfen. Das ist keine Marktbeobachtung, sondern die Summe einer Deckelung, die die Kantone in der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 vereinbart haben. Kein dritter Anbieter wartet auf seine Bewilligung. Die Rangliste im Abschnitt «Die Rangliste: zwei bewilligte Veranstalter und acht ausländische Plattformen» führt deshalb zwei bewilligte Veranstalter und acht ausländische Plattformen, die Schweizer Spielende antreffen, und sie trennt die beiden Gruppen sauber, weil sie steuerlich nichts miteinander zu tun haben.
Rechtslage: Warum die Bewilligung über die Steuerfreiheit entscheidet
Der Steuerfreibetrag ist kein Geschenk an glückliche Spielende. Er ist die Grenze, ab der der Staat einen einzelnen Vermögenszufluss für gross genug hält, um hinzuschauen. Darunter interessiert er sich nicht. Das erklärt, weshalb die Schweiz für Wetten keine Abgabe auf den Einsatz erhebt: Sie besteuert den einen grossen Treffer, nicht die tausend kleinen Einsätze, aus denen er finanziert wurde.

Grossspiel, Kleinspiel und die Adresse des Veranstalters
Online-Sportwetten fallen unter das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019) und gelten dort als Grossspiel. Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern; das Geldspielkonkordat ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Nicht die ESBK — die beaufsichtigt ausschliesslich Casinos, und wer sie mit Sportwetten in Verbindung bringt, hat die falsche Behörde im Kopf.
Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Dieser kurze Satz trägt mehr Gewicht, als er aussieht. Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland, gleich welche — entfaltet hierzulande keine Wirkung. Sie schützt den Spielenden nicht, sie bindet den Anbieter nicht an die Schweizer Spielerschutzregeln, und sie macht einen Gewinn nicht zum steuerfreien Grossspielgewinn.
Ein zweiter Punkt hängt daran: Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer nach einer dritten Schweizer Bewilligung sucht, sucht etwas, das nicht existiert.
Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer ebenfalls steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Ohne Bewilligung fällt auch dieser Schutz weg: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind nicht bewilligte Kleinspiele vollumfänglich steuerbar. Bewilligung ist also nicht das Etikett, das über der Steuerfreiheit klebt, sondern ihre Bedingung.
Für die Steuerperiode 2024 nennt die ESTV «ab 1'056'601 Franken» (Art. 24 Bst. ibis DBG). Die krumme Zahl ist kein Zufall und kein Rechenfehler, sondern der Ausgleich der kalten Progression. Der Freibetrag wird jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, nach dessen Stand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Deshalb steht in älteren Steuerunterlagen eine andere Zahl als in der Steuererklärung von heute, und deshalb wird die Schwelle auch im nächsten Jahr nicht dieselbe sein.
Die Steuerfreibeträge für Gewinne aus Grossspielen sind kantonal verschieden — «je nach Kanton» ist hier keine Verlegenheitsformel, sondern die einzige korrekte Aussage. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1'030'000, CHF 1'033'000, CHF 1'037'000, CHF 1'054'600, CHF 1'056'600 und 1 Mio. aus; für 2023 nannte sie CHF 1'038'300 und 1 Mio. Wer eine Zahl für seinen Wohnkanton sucht, fragt die kantonale Steuerverwaltung, nicht ein Vergleichsportal.
Was ein Gewinn über dem Freibetrag wirklich kostet
Nur der Teil eines einzelnen Gewinns über dem Freibetrag ist steuerbar. Ein Gewinn von CHF 1'200'000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1'000'000 also CHF 200'000 steuerbar — nicht 1,2 Millionen. Dieselbe Logik steht in den Thurgauer Beispielen, wo der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern CHF 1'000'000 beträgt und bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1'071'000.
Bei der Auszahlung solcher Gewinne zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1'050'000 und einem Freibetrag von CHF 1'000'000 sind CHF 50'000 steuerpflichtig. Die abgezogene Verrechnungssteuer ist keine endgültige Steuer. Sie lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer den Gewinn verschweigt, bekommt nichts zurück. Das Verfahren ist buchhalterisch korrekt und erzieht den Gewinner zu einer Steuererklärung, die er ohne den Treffer vielleicht nie ausgefüllt hätte.
Nun das Rechenbeispiel, das die Grössenordnung klarmacht, und es gibt hier keine Einzelzahl, nur eine Spanne mit Bedingung. Angenommen, jemand setzt CHF 100 auf eine Einzelwette mit der Quote 2.00. Der Bruttogewinn aus diesem einzelnen Auszahlungsvorgang beträgt CHF 200, der Nettogewinn also CHF 100. Bei der direkten Bundessteuer 2026 mit einem Freibetrag von CHF 1'071'000 bleibt dieser Gewinn vollständig steuerfrei, es fallen 0 % Steuer an, und kein Veranstalter behält etwas ein. Anders sieht es aus, wenn der Freibetrag einer Steuerperiode bei CHF 1'000'000 liegt und ein einzelner Gewinn CHF 1'050'000 erreicht: Steuerbar sind dann CHF 50'000, und darauf werden 35 % Verrechnungssteuer abgezogen, also CHF 17'500. Derselbe Freibetrag, dieselbe 35-Prozent-Regel, zwei völlig verschiedene Ergebnisse — der Unterschied liegt bei der Höhe des einen Gewinns, und genau darum ist der Satz «Gewinne aus Sportwetten sind steuerfrei» für sich genommen unbrauchbar. Für den typischen Spielenden, der mit Einsätzen zwischen CHF 1 und CHF 1'000 arbeitet, ist die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gewinns in dieser Grössenordnung nicht mehr als ein Rechenexempel. Ein Band, keine Zusage.
Der 35-Prozent-Abzug trifft übrigens nie den ganzen Gewinn, sondern immer nur den Überschuss. Wer CHF 1'071'000 gewinnt, zahlt nichts. Wer CHF 1'071'100 gewinnt, zahlt auf CHF 100. Der Marketing-Satz «steuerfreie Gewinne» beschreibt damit eine Realität, die für praktisch alle Wettscheine gilt — und verschweigt, dass dieselbe Aussage für einen Gewinn von 500 Franken aus einer Wette bei einem ausländischen Anbieter komplett anders aussehen kann.
Ausländische Anbieter: die Steuerbombe im Kleingedruckten
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Das klingt zunächst grosszügig, ist aber nur die halbe Wahrheit: Es fehlt die Steuerfreiheit, nicht bloss der Abzug. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Unabhängig vom Betrag. Fünfhundert Franken, fünfzigtausend, eine halbe Million — dieselbe Behandlung. Es gibt keine Schwelle, unter der ein solcher Gewinn verschwindet. Wer also bei einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, gewinnt steuerpflichtig, und die Beweislast für die Angabe sitzt bei ihm selbst.
Umgekehrt gilt: Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen der Verrechnungssteuer, den Abzug eingeschlossen. Es gibt also eine Konstellation, in der man weder die 35 Prozent zurückfordern noch die Steuerfreiheit geniessen kann: der Anbieter ohne Bewilligung, der die Wette trotzdem zu einem steuerbaren Vorgang macht, ohne dass ein Schweizer Veranstalter einen Verrechnungssteuerausweis ausstellt. Der Spielende trägt das Risiko, ohne den Beleg zu haben.
Und der Satz «die Schweizer Regeln gelten für mich ja ohnehin» hält nicht. Ein ausländischer Anbieter führt die Verrechnungssteuer nicht ab, und nur ein bewilligter Veranstalter tut das. Die Ordnung entsteht hier nicht durch das Gesetz allein, sondern durch die Bewilligung: Sie ist der Grund, weshalb die Steuerfreiheit überhaupt greift, und sie ist der Grund, weshalb man einem Gewinn ansieht, wie er zu behandeln ist.
Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, gleich ob zur direkten Bundessteuer oder zu den Staats- und Gemeindesteuern, sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer an die ESTV. Das ist die Stelle, an der ein Steuerberater billiger ist als eine falsch ausgefüllte Steuererklärung, und dieser Text ersetzt ihn nicht.
Spielerschutz und Limiten: der Gewinn ändert nichts an den Regeln
Ein grosser Gewinn fällt nicht in einen rechtsfreien Raum. Er fällt in ein System, das die Limiten vorher verlangt hat. Wer sich vorstellt, ein Steuerfreibetrag von einer Million sei der Beweis, dass der Gesetzgeber hohe Einsätze im Kopf hatte, hat die Logik umgedreht: Limiten und Spielsperre sind die Bedingung, unter der überhaupt gespielt werden darf, und sie gelten weiter, nachdem ein Treffer ausgezahlt wurde.

Verlustlimiten: selbst gesetzt, aber verbindlich
Der Veranstalter muss von sich aus einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen, mit einer Oberlimite von CHF 9'999 und CHF 1'000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Im Gesetz steht eine Wartefrist von 24 Stunden für die Erhöhung; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Dass beide grossen Schweizer Veranstalter über das gesetzliche Minimum hinausgehen, ist die Art von Detail, die man in keinem Bonusversprechen findet.
Dazu kommt optional eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Sie ist das wirksamere Werkzeug, weil sie am Geldzufluss ansetzt und nicht am Spielverhalten. Wer nach drei verlorenen Wochen seine Verlustlimite nicht senken will, kann immer noch beschliessen, dass in den nächsten 30 Tagen kein Franken auf das Spielerkonto fliesst. Die Schweiz kennt keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze — die Limite setzt der Spielende selbst, und das ist keine Schwäche der Regulierung, sondern ihr Konstruktionsprinzip.
Spielsperre und Sperrregister
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Ein Ausstieg aus dem Sportwettangebot ist also nie nur ein Ausstieg bei einem Anbieter, wenn man ihn unbefristet wählt.
Ein freiwilliger Ausschluss lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss das Angebot anbieten (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS) — wer glaubt, eine Sperre sei ein Konto-Problem, verliert im Zweifel das eingezahlte Kapital.
Sportwetten sind ab 18 Jahren zugänglich (Gespa), Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Person mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS). Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört neben jede Beschreibung eines strengen Schweizer Systems, weil sie die Lücke zwischen Verordnung und Ladentisch zeigt. Online ist die Kontrolle enger als am Kiosk.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Zweitkonto mit anderem Namen ist damit praktisch ausgeschlossen — und genau deshalb können Limiten und Sperren überhaupt greifen.
Geld, Auszahlung und die Grenzen des Schutzes
Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettangebot nicht. Ein Kredit an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS); niemand kann sich bei Swisslos mit geliehenem Geld an einem Spiel beteiligen. Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht in seinen Bedingungen.
Die Kehrseite dieser Ordnung ist die Begrenztheit. Ein bewilligter Veranstalter bedeutet nicht Luxus, sondern Deckelung: zwei Anbieter, ein geschlossener Katalog an Sportarten und Wettarten und eine Wohnsitzbedingung. Wer in Genf wohnt, bekommt kein Sporttip-Konto; wer in Zürich wohnt, nicht Jouez Sport. Die Freiheit des grenzenlosen Angebots existiert in der Schweiz nicht — und sie ist der Grund, weshalb Spielende überhaupt bei ausländischen Plattformen landen.
Ein Hinweis, der in beide Richtungen falsch zitiert wird: Die Schweiz hat kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenschemes Zahlungen an unbewilligte Wettseiten blockieren. Solche Behauptungen tauchen in Foren auf und stimmen nicht. Was existiert, ist die Sperrliste.
Sperrliste, Rückverteilung und die Folgen für den Spielenden
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste erschien am 3. September 2019; Ende 2025 enthielt sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — Domain-Hopping. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Diese Mechanik verdient eine trockene Feststellung. Eine Domain blockieren, die innerhalb von Stunden unter neuem Namen erreichbar ist, ist eine Massnahme mit symbolischem Anteil. Für den Spielenden bedeutet sie etwas Handfesteres: Wer über eine Sperrliste stolpert, erkennt den Anbieter nicht zwingend als unseriös, sondern als unbeaufsichtigt. Das ist ein Unterschied in der Zuständigkeit, nicht im Charakter der Plattform.
Was bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung fehlt, lässt sich in drei Punkten sagen: kein Anschluss an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Aufsicht über die Auszahlung. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keine Aufsicht über Fairplay und Quotenstellung.
Die sportliche Fassung davon: Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Prüfung, ob eine Wette überhaupt zulässig ist, und keinen Katalog, der Sportarten und Wettarten begrenzt. Wer bei einer ausländischen Plattform auf etwas setzt, das in der Schweiz gar keine Wette wäre, hat niemanden, der die Frage prüft.
Der Erlös der bewilligten Wetten fliesst dorthin, wo die Kantone ihn haben wollen. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV); die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags; für 2025 sind das CHF 3'863'790. Ein halbes Prozent klingt nach Kleingeld, und in absoluten Zahlen ist es auch keines: Es ist der Betrag, der aus dem Spielbetrieb in die Suchtprävention zurückfliesst, finanziert aus denselben Einsätzen, aus denen auch die Gewinne stammen. Wer diese Zahl einmal gelesen hat, sieht den Sportwettmarkt anders.
Der Steuerfreibetrag ist der kleinste Teil des Problems
Wer wissen will, ob seine Sportwettgewinne steuerfrei sind, fragt in Wahrheit zwei verschiedene Dinge auf einmal. Das erste ist eine Schwelle: CHF 1'071'000 bei der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2026, kantonal abweichend. Das zweite ist eine Zugehörigkeit: der Veranstalter, bei dem die Wette liegt. Die Schwelle betrifft fast niemanden. Die Zugehörigkeit betrifft jeden.
Der Ausgangspunkt, den die Forschungsliteratur zu diesem Thema gern übergeht, ist die Reihenfolge der Regeln. Zuerst kommt die Bewilligung. Sie entscheidet, ob ein Gewinn überhaupt unter den Steuerfreibetrag fallen kann. Danach kommt der Betrag. Erst wenn beides passt, wird gerechnet. Wer die Reihenfolge umdreht und mit der Million anfängt, hat die Frage richtig gestellt und die Antwort verdreht.
Auf der Habenseite eines bewilligten Angebots stehen: die Einkommenssteuerfreiheit innerhalb des Freibetrags, der fehlende Verrechnungssteuerabzug bei kleinen Gewinnen, die Limiten- und Sperrlogik, die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, die Aufsicht über Quoten und Wettprogramm, die Rückverteilung an gemeinnützige Zwecke. Auf der anderen Seite stehen: zwei Anbieter, ein Wohnsitzprinzip, ein geschlossener Katalog erlaubter Sportarten und Wettarten und ein Prüfverfahren, das vor der ersten Wette Ausweis und Adresse verlangt.
Auf der Habenseite eines ausländischen Anbieters ohne Schweizer Bewilligung stehen: ein grösseres Angebot, mehr Sportarten, mehr Wettarten, keine Wohnsitzbedingung. Auf der Kostenseite stehen: keine Schweizer Aufsicht, kein Registeranschluss, kein Schweizer Rechtsweg, Einziehungsrisiko in einem Verfahren gegen den Anbieter und eine volle Einkommenssteuerpflicht auf den Gewinn, je nach Kanton ohne Betragsgrenze. Die Steuerfreiheit, die den ganzen Reiz solcher Angebote ausmacht, existiert dort schlicht nicht — und wer dort gewinnt, merkt es erst in der Steuererklärung.
Es gibt keine dritte Kategorie. Ein ausländischer Anbieter mit einer Bewilligung aus Curaçao, Malta oder Deutschland ist in der Schweiz unbeaufsichtigt; die Bewilligung wirkt «nur in der Schweiz» nicht, und das ist der Satz aus Art. 4 BGS, an dem sich die ganze Unterscheidung aufhängt. Deshalb ist die ehrliche Fassung dieser Seite nicht «bewilligt gleich sicher, ausländisch gleich gefährlich». Die ehrliche Fassung ist: bewilligt heisst vollständiger Schweizer Schutz mit einem engen Angebot; unbeaufsichtigt heisst breites Angebot ohne Schweizer Schutz und mit einer Steuerfolge, die der Verlockung widerspricht.
Was das für den Einsatzabzug heisst
Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens aber CHF 5'200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5'300 für 2024 und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt der Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer bei höchstens CHF 5'400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5'000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Der Einsatzabzug ist der Punkt, an dem die Steuererklärung für einen Grossgewinner tatsächlich etwas bringt — und der Punkt, an dem die meisten kleinen Wetter nichts zu tun haben, weil sie ihren Einsatz gar nicht angeben. Wichtig ist der Qualifikator: Die Prozentschwelle bezieht sich auf den Gewinn, nicht auf den Einsatz. Wer CHF 20'000 gewinnt und CHF 8'000 eingesetzt hat, kann nicht CHF 8'000 abziehen.
Die Rangliste: zwei bewilligte Veranstalter und acht ausländische Plattformen
Die folgende Übersicht ordnet die Vergleichsmaterie nach dem Feld, das in dieser Frage alles entscheidet: ob eine Schweizer Bewilligung vorliegt. Bei den beiden Schweizer Veranstaltern ist sie das Ergebnis eines gesetzlichen Zuschnitts, nicht einer Marktführerschaft. Bei den anderen acht ist sie die Abwesenheit eines Dokuments, das in der Schweiz Geltung hätte.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin / berichtete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja – Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja – Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Sportaza | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht erstellt; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung |
| DirectionBet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht erstellt; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung |
| Roobet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht erstellt; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung |
| BC.Game | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht erstellt; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung |
| BetFury | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht erstellt; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung |
| Cloudbet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht erstellt; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung |
| IviBet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht erstellt; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung |
| Fezbet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht erstellt; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung |
Zwei Zeilen tragen eine Zulassung, acht tragen eine Lücke, und zwischen den acht gibt es in dieser Spalte keinen Unterschied. Das ist unbefriedigend für jeden, der eine Rangfolge der ausländischen Plattformen erwartet. Es ist aber genau die Aussage, die aus der Rechtslage folgt: Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung entscheidet nicht die Qualität der ausländischen Bewilligung, sondern der Umstand, dass keine Schweizer vorliegt. Wer eine Reihenfolge innerhalb dieser acht sucht, muss sie an anderen Merkmalen festmachen — und die sind für die Steuerfrage irrelevant.
Was die Tabelle bewusst nicht enthält: Zahlen zu Quoten, Auszahlungsquoten oder Margen. Für die in dieser Liste geführten Anbieter liegen keine Quotenangaben vor, und eine erfundene Zahl in dieser Spalte wäre schlimmer als die leere. Wer die Auszahlungsquote eines konkreten Buchmachers prüfen will, vergleicht die Quoten eines Spiels über alle Ausgänge hinweg — die Summe der Kehrwerte ergibt den Quotenschlüssel, und die Differenz zu 100 % ist die Marge. Das ist eine Rechnung am eigenen Wettschein, nicht am Vergleichsportal.
Woran man einen bewilligten Veranstalter erkennt
Nicht am Logo und nicht am Werbespruch. Es gibt genau zwei Produkte: Sporttip, betrieben von Swisslos, und Jouez Sport, betrieben von Loterie Romande. Die Zuordnung zum Wohnort erledigt den Rest. Swisslos bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Loterie Romande bietet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura an; sie zählt 2'350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Wer im Vertragsgebiet eines der beiden wohnt, hat die Wahl zwischen zwei Angeboten und keiner dritten Option mit Schweizer Bewilligung. Wer in einem Grenzkanton wohnt, kann je nach Adresse beim einen oder beim anderen Konto führen — aber nicht bei beiden, weil das Vertragsgebiet jeweils abschliesst. Und wer sich bei einer ausländischen Plattform anmeldet, verlässt diese Ordnung, ohne dass ihm ein Schweizer Veranstalter hinterhertelefoniert.
Die geprüften Anbieter im Vergleich
Die Reihenfolge der folgenden Abschnitte folgt der Aufstellung, die dieser Seite zugrunde liegt: zuerst die beiden Schweizer Veranstalter, dann die ausländischen Plattformen. Die Bewertungskriterien sind für alle dieselben — Bewilligungsstatus, Zugangsvoraussetzungen, Limiten und Spielerschutz, Steuerfolge —, aber die Massstäbe unterscheiden sich, weil ein bewilligter Veranstalter an Schweizer Recht gebunden ist und ein unbeaufsichtigter nicht.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit dem regionalen Zuschnitt
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Als Veranstalterin trägt sie eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS, beaufsichtigt von der Gespa. Damit gehört sie zu jenen zwei Organisationen, die die Kantone für Lotterien und Sportwetten zugelassen haben.
Ein Online-Konto erhält nur, wer im Vertragsgebiet wohnt oder dort gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer ausserhalb wohnt, kommt nicht hinein, und wer umzieht, verliert den Zugang mit dem Wegzug.
Bei den Limiten ist Sporttip strenger als das Gesetz. Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; die Oberlimite liegt bei CHF 9'999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1'000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Das Gesetz verlangt 24 Stunden für die Erhöhung — beide Schweizer Veranstalter nehmen die doppelte Frist in ihre Bedingungen auf. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich, und die ist praktisch die wirkungsvollere Bremse.
Der Selbstausschluss ist bei Sporttip produktbezogen für 1 bis 180 Tage möglich, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein — sie endet also nicht beim Sportwetten.
Die Einsätze bewegen sich zwischen CHF 1 und CHF 1'000 für eine Einzel- oder Kombinationswette sowie bis CHF 10'000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das ist übliche Vertragsklausel und relevanter Praxisunterschied zu ausländischen Plattformen, die hohe Einsätze oft zum Anlass für eine Quotenanpassung nehmen.
Die Steuerfolge ist die günstigste, die die Schweiz zu vergeben hat: Ein einzelner Gewinn unter dem Freibetrag von CHF 1'071'000 für 2026 ist einkommenssteuerfrei, und ein Gewinn in der Grössenordnung, die ein normaler Spielender erreicht, liegt meilenweit darunter. Ob eine Wette dem Katalog der Gespa entspricht, entscheidet das zugelassene Wettprogramm, nicht der gute Wille der Plattform — und genau diese Prüfung existiert bei Sporttip und sonst nirgends in dieser Liste.
Wer im Vertragsgebiet wohnt und Sportwetten als Freizeitbeschäftigung mit klaren Grenzen betreibt, findet hier die einzige Konstruktion, in der Steuerfreiheit, Sperrregister und Aufsicht zusammenfallen. Der Preis dafür ist ein Angebot, das aufhörte, der breiteste zu sein, als es per Gesetz der einzige wurde.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, andere Westschweizer Konturen
Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ihre Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2'350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Zweiundzwanzig Medienauftritte und ein Verteilnetz über die halbe Westschweiz klingen nach Verankerung — und genau das ist der Unterschied zu den Plattformen ohne Verkaufsstellen, deren gesamte Präsenz aus einer Website besteht.
Wie Swisslos hält Loterie Romande eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS und steht unter der Aufsicht der Gespa. Das Online-Konto ist auf Personen mit Wohnsitz in ihrem Gebiet beschränkt: den sechs Kantonen FR, GE, JU, NE, VD und VS. Ein Zürcher kann bei Jouez Sport nicht anmelden, und ein Genfer nicht bei Sporttip.
Ein Detail aus der Aufsichtspraxis gehört in diese Zeile. Die Gespa hat 2025 Gratisspielguthaben-Gesuche bewilligt: 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos (Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt die vorgängige Zustimmung). Ein Gratisspielguthaben oder eine Gratiswette braucht damit in der Schweiz eine behördliche Erlaubnis, die zahlenmässig gedeckelt ist. Kein ausländischer Anbieter, der mit einem Bonus um Aufmerksamkeit wirbt, unterliegt dieser Schranke.
Wer in der Westschweiz wohnt, eine Sportwette ohne jeden steuerlichen Nebensatz will und die Regeln des Schweizer Angebots akzeptiert, ist bei Jouez Sport am richtigen Ort. Wer ausserhalb der sechs Kantone wohnt, kommt nicht in Frage, und das ist keine Empfehlung, sondern die Bewilligungsgrenze.
Sportaza: ein Angebot ohne Schweizer Geltung
Sportaza hält keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und eine ausländische Bewilligung hat hierzulande keine Kraft (Art. 4 BGS). Die Plattform ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg gegen sie. Ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Swiss Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren.
Damit fehlt alles, was den Schweizer Fall ausmacht: die Anbindung an das Sperrregister, die Aufsicht über Quoten und Wettprogramm, der Anspruch, den ein Spielender hier durchsetzen könnte. Was bleibt, ist ein breiteres Angebot — und ein Gewinn, der nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar ist, ohne Verrechnungssteuerabzug und ohne Schweizer Veranstalter, der einen Ausweis ausstellt.
Klartext: Bei dieser Adresse gewinnt man nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig. Wer dort ein Konto führt, sollte die Abrechnung nicht als Spielerei behandeln, sondern als steuerbaren Vorgang — und im Zweifel die kantonale Steuerverwaltung fragen, bevor das Konto entsteht und nicht danach.
DirectionBet: Registrierung ohne Adressprüfung
DirectionBet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Für Schweizer Spielende bedeutet das kein Register, keine Aufsicht und keinen inländischen Anspruch; die Domain kann auf der Sperrliste landen. Eine Registrierung ist ohne Schweizer Adressprüfung möglich, was den Zugang erleichtert und den Schutz nivelliert: Genau die Prüfung, die bei Swisslos Ausweis und Adresse gegen Datenbanken abgleicht, entfällt hier.
Für die Steuerfrage ist das die entscheidende Verschiebung. Ein Konto ohne geprüfte Identität lässt sich später auch nicht über einen Schweizer Veranstalter einem steuerfreien Grossspielgewinn zuordnen. Das Risiko liegt beim Spielenden, und es wächst mit dem Betrag.
Wer das grössere Wettangebot sucht und die Schweizer Begrenzungen als Hindernis empfindet, findet hier eine Öffnung. Nur sollte niemand diesen Schritt für einen Steuervorteil halten. Den gibt es an dieser Adresse nicht.
Roobet: Unterhaltung zuerst, Wetten danach
Roobet ist eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung. Es gilt dasselbe Grundmuster: kein Sperrregisteranschluss, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme auf die Sperrliste. Der Zugang ist offen, die Aufmachung stark auf Unterhaltung und Casino-Nähe ausgerichtet.
Diese Ausrichtung ist für die Steuerbetrachtung ein eigener Punkt, weil sie die Grenze zwischen Sportwette und Casino verschwimmen lässt. Bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter ist Casino und Sportwette getrennt — eigene Bewilligung, eigene Aufsicht, eigene Limitenlogik. Bei einer Plattform, die beides unter einem Dach führt, ohne dass eine Schweizer Bewilligung dahintersteht, existiert diese Trennung für den Spielenden nicht. Und die Verrechnungssteuerfrage stellt sich gar nicht, weil ein Schweizer Veranstalter als Schuldner fehlt.
Für Spielende, die die Unterhaltungsseite eines Anbieters über die sportliche Ernsthaftigkeit stellen, hat diese Plattform ihren Reiz. Für den steuerlich sauberen Fall braucht man sie nicht.
BC.Game: ein Konto, viele Spielarten
BC.Game bietet ohne Schweizer Bewilligung an und teilt damit die Rechtsposition der übrigen ausländischen Anbieter in dieser Liste: keine Schweizer Aufsicht, keine Registeranbindung, kein inländischer Rechtsweg, mögliche Blocksperre. Die Plattform führt zahlreiche Spielarten unter einem Konto, von Casinospielen bis zu Sportwetten.
Aus Schweizer Sicht ist das der schwächste Ausgangspunkt für einen steuerlich klaren Gewinn. Wo Sportwette und Casinospiel durch dieselbe Guthabenlinie laufen, verschwindet die Unterscheidung, die das Geldspielgesetz zwischen Kleinspiel, Grossspiel und Casino zieht. Bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter hängt an dieser Unterscheidung die Steuerbehandlung; bei einer Plattform ohne Bewilligung existiert sie gar nicht erst.
Wer den vollen Umfang eines Anbieters sucht, ist hier fündig. Wer einen einzelnen steuerfreien Sportwettgewinn buchen möchte, sollte nicht mit diesem Konto rechnen.
BetFury: Token, Mechanismen, Ungewissheit
BetFury tritt ohne Schweizer Bewilligung auf, mit denselben Folgen für Aufsicht, Register und Rechtsweg. Auffällig ist die enge Verbindung des Angebots mit Token- und Bonusmechaniken, die den Sportwettenteil mit einem Belohnungssystem verknüpfen.
Für die Steuerfrage ist diese Verknüpfung eher hinderlich als hilfreich. Ein Gewinn, der aus einem Token- oder Bonusmechanismus entsteht, ist für die kantonale Steuererklärung schwerer einzuordnen als ein einzelner Wettschein mit einer Quote und einem Einsatz. Wer später erklären muss, woher eine Einnahme stammt, hat an dieser Stelle mehr Arbeit als an einem Wettschein von Swisslos.
Nichts davon ist ein Urteil über die Plattform als Unterhaltungsprodukt. Es ist ein Urteil darüber, was man von ihr für die Steuererklärung erwarten darf: nichts.
Cloudbet: ohne Schweizer Bewilligung, wie alle hier
Cloudbet hat keine Schweizer Bewilligung und steht damit ausserhalb des Schweizer Regimes: keine Aufsicht durch die Gespa, kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit und ein Einziehungsrisiko, das im Verfahren gegen den Anbieter entsteht, nicht beim Spielenden. Die Domain kann auf der Sperrliste geführt werden.
Eine Schweizer Besonderheit fehlt auch hier: Auszahlungen auf ein Konto im eigenen Namen verlangt das Schweizer Recht nur von bewilligten Veranstaltern (Art. 50 Abs. 2 VGS). Welche Auszahlungswege eine Plattform ohne Bewilligung anbietet, liegt bei ihr.
Wer die internationale Auswahl sucht und bereit ist, die Schweizer Ordnung vollständig aufzugeben, muss wissen, dass er sie aufgibt: Beide Register, die Prüfung des Wettprogramms und den steuerfreien Grossspielgewinn.
IviBet: geschlossene Anmeldung, offene Steuerfrage
IviBet hält keine Schweizer Bewilligung und schliesst die Registrierung über Wohnsitzlisten für bestimmte Länder. Wer nicht auf der Liste steht, kommt nicht hinein — der Anbieter wählt seine Kundschaft selbst, statt sie durch Schweizer Prüfverfahren prüfen zu lassen.
Für einen Schweizer Spielenden heisst das: Der Zugang entscheidet der Anbieter, der Schutz bleibt ihm verwehrt, und die Steuerfolge eines Gewinns richtet sich nach kantonalem Recht, wobei Gewinne aus ausländischen Grossspielen nach der Thurgauer Praxis unabhängig vom Betrag vollumfänglich steuerbar sind.
Der sportliche Vergleich zu den beiden bewilligten Veranstaltern ist schlicht: Dort ist die Aufnahme an eine Adresse gebunden, hier an eine Liste. Beides sind Schranken, aber nur eine davon kommt mit Schweizer Aufsicht.
Fezbet: viel Auswahl, kein Schweizer Rahmen
Fezbet bietet ohne Schweizer Bewilligung an. Auch hier gilt: kein Registeranschluss, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenrisiko. Die Plattform positioniert sich über ein breites Casino- und Wettangebot, was für Spielende mit vielen Interessen attraktiv ist und für die Steuerfrage nichts beiträgt.
Der bewilligte Schweizer Weg ist kein Angebot, das für möglichst viele Interessen gebaut wurde. Er ist ein schmaler Korridor mit zwei Anbietern, einer Prüfung des Wettprogramms und einem Steuerfreibetrag, der für Sportwetten so hoch liegt, dass der steuerfreie Normalfall eintritt, ohne dass jemand nachrechnen muss. Wer diese Enge gegen zusätzliche Auswahl eintauscht, tauscht eine Steuerfreiheit ein, die er danach nicht mehr zurückbekommt — die kantonale Praxis kennt keinen Weg, einen ausländischen Gewinn wieder unter den Schweizer Freibetrag zu bringen.
Wer Sport zusätzlich zu einem umfänglichen Spielangebot sucht, wird hier bedient. Wer die Schweizer Bewilligungsspur braucht, findet sie hier nicht.
Was von diesem Angebot zu halten ist
Es gibt in dieser Aufstellung genau eine Gruppe, für die die Frage im Seitentitel mit einem klaren Ja endet: der bewilligte Schweizer Veranstalter. Nicht weil die Schweiz spendabel wäre, sondern weil sie den Anbieter in die Pflicht nimmt. Der Steuerfreibetrag von CHF 1'071'000 bei der direkten Bundessteuer ab 2026, abweichend je nach Kanton, ist die sichtbare Zahl; die unsichtbare ist die Bewilligung, die darüber entscheidet, ob diese Zahl überhaupt für einen gilt.
Für alles, was auf der Sperrliste steht oder stehen könnte, gibt es keine Schweizer Steuerfreiheit. Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind nach der kantonalen Praxis immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar, unabhängig vom Betrag, und ein Schweizer Veranstalter steht nicht bereit, um einen Ausweis auszustellen. Wer dort gewinnt, gewinnt mit einer Rechnung, die erst im nächsten Frühjahr kommt.
Die praktischen Schritte zur eigenen Prüfung lassen sich in wenigen Zeilen unterbringen. Wer die Schweizer Bewilligung eines Anbieters überprüfen will, sucht ihn in den Publikationen der Gespa, nicht in seiner Werbung. Wer sein Wettprogramm einschätzen will, vergleicht es mit der Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Wer die Steuerfolge wissen will, fragt die kantonale Steuerverwaltung, weil der Freibetrag für die Staats- und Gemeindesteuern nicht der Bundesfreibetrag ist. Und wer wissen will, was ein Angebot kostet, rechnet an seinem eigenen Wettschein nach, statt am Versprechen zu messen.
Ein letzter Punkt, der in keinem Bonusversprechen steht: Ob ein Gratisspielguthaben oder eine Gratiswette zulässig ist, entscheidet in der Schweiz die Gespa mit vorgängiger Zustimmung (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Werbung mit «100 % Bonus» und ähnlichen Formulierungen ist an dieses Verfahren gebunden, und jeder Anbieter, der ohne Schweizer Bewilligung mit solchen Versprechen arbeitet, steht ausserhalb dieser Kontrolle — mit Einsätzen, die im Zweifel nicht nur der Quote unterliegen, sondern auch der Steuer.
Häufig gestellte Fragen
Sind Sportwettgewinne in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei?
Ein einzelner Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel wie einer Sporttip- oder Jouez-Sport-Wette ist bis zum Steuerfreibetrag von der Einkommenssteuer befreit, bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1'071'000, kantonal «je nach Kanton» abweichend. Nur der Teil über der Schwelle ist steuerbar. Ein Gewinn aus einem nicht bewilligten Angebot fällt nicht unter diese Regel.
Warum ist der Steuerfreibetrag kantonal unterschiedlich hoch?
Die Kantone legen für die Staats- und Gemeindesteuern eigene Freibeträge fest, und sie passen sie unterschiedlich an die Teuerung an. Für die Steuerperiode 2024 nannte die ESTV unter anderem CHF 1'030'000, CHF 1'033'000, CHF 1'037'000, CHF 1'054'600 und CHF 1'056'600; im Kanton Thurgau liegt der Freibetrag bei CHF 1'000'000. Die zuständige kantonale Steuerbehörde gibt die gültige Zahl für den eigenen Wohnort.
Wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 % bei einem grossen Gewinn?
Übersteigt ein einzelner Gewinn den Freibetrag, zieht der Veranstalter bei der Auszahlung 35 % auf den steuerbaren Teil ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1'050'000 und einem Freibetrag von CHF 1'000'000 sind CHF 50'000 steuerpflichtig. Zurück kommt das Geld über die Deklaration in der Steuererklärung und einen Rückerstattungsantrag.
Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung steuerfrei?
Nein. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), und Gewinne aus ausländischen Grossspielen sowie ausländischen Online-Spielbanken sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Eine Verrechnungssteuer fällt zugleich nicht an, weil keine inländische Veranstalterin zahlt.
Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?
Nein. Auf den Einsatz einer Sportwette erhebt die Schweiz keine Abgabe. Besteuert wird der einzelne grosse Gewinn oberhalb des Freibetrags, nicht der Einsatz, aus dem er finanziert wurde. Deshalb steht auf dem Wettschein der volle Einsatzbetrag, und deshalb betrifft die Steuerfrage den überwiegenden Teil der Spielenden gar nicht.
Lässt sich der Einsatz bei der direkten Bundessteuer abziehen?
Bei Grossspielen sind Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5'400 für 2025, und nur bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5'000. Ein Abzug setzt einen steuerbaren Gewinn über dem Freibetrag voraus.
Wo bekommt man verbindliche Auskunft über den eigenen Fall?
Für Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne sind die kantonalen Steuerbehörden zuständig, für die Erhebung und Meldung der Verrechnungssteuer die ESTV. Ein Steuerberater ist sinnvoll, sobald ein einzelner Gewinn den Freibetrag des eigenen Kantons überschreitet. Die Auskunft einer Plattform ersetzt keine dieser Stellen.
Dieser Beitrag wurde vom Team von Strategien Wetten erstellt.
